Katechismus

5.3.10.4 Begehren nach Hab und Gut des Nächsten

Das Haus des Nächsten, sein Acker und sein Vieh stehen zur Zeit der mosaischen Gesetzgebung für dessen Eigentum, ebenso verhält es sich mit der Frau, dem Knecht und der Magd. Das Gebot untersagt, des Nächsten Hab und Gut zu begehren. Diese Begierde kann anwachsen bis zur Habsucht und entspringt zumeist dem Neid.

Die Begierde treibt den Habsüchtigen, sich den Besitz anderer rücksichtslos anzueignen. Oft werden Arme übervorteilt, indem Mächtige ihrem Besitzstreben ungezügelt Lauf lassen. Auch sind so unzählige Kriege entstanden.

Die Habsucht ist gemäß Prediger 5,9 maßlos wie die Geldgier und nicht zu befriedigen. Apostel Paulus nennt die Habsüchtigen „Götzendiener“ (Eph 5,5). Von Geldgier schreibt er als einer „Wurzel alles Übels“ (1Tim 6,10.11).