Katechismus

12.2.4 Weihe von Kirchengebäuden

Ein Kirchengebäude wird anlässlich des ersten Gottesdienstes geweiht. Bis auf den Weiheakt — den zumeist der Bezirksapostel oder Apostel vornimmt — entspricht der Ablauf des Weihegottesdienstes dem der sonstigen Gottesdienste.

Der Weihegottesdienst steht unter einem Bibelwort, das auf dieses Ereignis hinweist. Einleitende Worte des Gottesdienstleiters bringen die Dankbarkeit Gott gegenüber zum Ausdruck. Dank für die Opferbereitschaft der Glaubensgeschwister, die den Bau ermöglicht haben, sowie für den Einsatz der am Bau Beteiligten findet zumeist ebenfalls Erwähnung. Auch wird auf die geschichtliche Entwicklung der Gemeinde eingegangen.

Im Weihegebet wird das Gotteshaus im Namen des dreieinigen Gottes seiner sakralen Bestimmung übergeben. Das Gebäude wird so zur Offenbarungsstätte des Heiligen Geistes geweiht. Hier wird fortan Gottes Wort verkündigt, und es werden die Sakramente gespendet. Alles Wirken in diesem Haus soll der Vollendung der Heilsverlangenden auf die Wiederkunft Jesu Christi dienen. Das Kirchengebäude und alle, die sich darin versammeln, werden Gottes Schutz und dem Dienst seiner Engel anbefohlen.

Die geweihte Kirche ist nun ein Ort der Anbetung Gottes und auch ein Zufluchtsort für Heil suchende Menschen und dient dazu, göttlichen Trost, Stärkung des Glaubens und Seelenfrieden in den Gottesdiensten anzubieten.

Wird ein Kirchengebäude nicht mehr für Gottesdienste genutzt, findet ein Gottesdienst zur Entwidmung (Profanierung) des Gebäudes statt. In diesem letzten Gottesdienst wird die in der Weihe vorgenommene Bestimmung des Kirchengebäudes als heilige Stätte göttlichen Wirkens aufgehoben. Es ist nach der Entwidmung wieder ein gewöhnliches Gebäude, das einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.

EXTRAKT

Bei der Weihe wird das Gebäude in dem Namen des dreieinigen Gottes seiner sakralen Bestimmung übergeben und zur Offenbarungsstätte des Heiligen Geistes geweiht. (12.2.4)

Wird ein Kirchengebäude nicht mehr für Gottesdienste genutzt, findet eine Entwidmung statt. (12.2.4)