Katechismus

12.1.14 Musik im Gottesdienst

Die Musik im Gottesdienst hat die Aufgabe, Gott zu loben und zu ehren (Ps 150). Sie hat dienende Funktion und kann vielfältige Aufgaben erfüllen: Sie kann im Innersten bewegen, stimmt die Gemeinde auf die Wortverkündigung ein und unterstreicht das Wort Gottes. Durch Gesang von Gemeinde, Chor oder durch Instrumentalmusik werden Mut, Kraft und Zuversicht ausgedrückt und vermittelt. In Traurigkeit und Bedrängnis kann durch Musik Trost erfahren werden. Nicht zuletzt fördert die Musik bei den Hörern wie auch bei den Musizierenden den Gemeinschaftssinn.

Um alle Gottesdienstteilnehmer zu erreichen, umfasst die musikalische Literatur der Kirche eine Vielfalt von Gattungen, Stilrichtungen und Schwierigkeitsgraden. Weltweit tätig, bemüht sich die Kirche, im Gottesdienst und den weiteren kirchlichen Veranstaltungen musikalische Traditionen der unterschiedlichen Kulturen zu bewahren und zu pflegen.

Musik und Andacht vor dem Gottesdienst dienen der inneren Sammlung der Gottesdienstbesucher und bereiten die Wortverkündigung vor. Zu Beginn des Gottesdienstes singt die Gemeinde; so sind alle Anwesenden aktiv in das gottesdienstliche Geschehen einbezogen. Vor der Feier des Heiligen Abendmahls kann die Gemeinde in einem entsprechenden Lied bußfertige Gesinnung bezeugen. Das zur Feier des Heiligen Abendmahls gesungene Lied bietet Gelegenheit, die Empfindungen von Liebe und Dankbarkeit zu Jesus Christus bei der Hinnahme des Sakraments zum Ausdruck zu bringen.

Nach dem Schlusssegen beendet das von der Gemeinde gesungene „dreifache Amen“ den Gottesdienst. In der Regel singt danach Gemeinde oder Chor ein Lied oder es wird ein Musikstück vorgetragen.

So kann das Gottesdiensterleben durch die Musik vertieft werden: „Lasst das Wort Christi reichlich unter euch wohnen: Lehrt und ermahnt einander in aller Weisheit; mit Psalmen, Lobgesängen und geistlichen Liedern singt Gott dankbar in euren Herzen“ (Kol 3,16).

EXTRAKT

Musik im Gottesdienst hat die Aufgabe, Gott zu loben und zu ehren. Sie hat dienende Funktion. (12.1.14)